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Artikel 105 Strafgesetzbuch

Artikel 105 im Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (StGB RF) regelt den Straftatbestand des Totschlags, also die vorsätzliche Tötung. Er eröffnet den Abschnitt „Straftaten gegen die Person“, die Eingangsnorm des besonderen Teils des StGB RF. Neben den klassischen Tatbeständen ist die Tötung zur Nutzung von Organen zur Transplantation und die Tötung während einer Geiselnahme zu nennen. Beide Tatbestände sind Ausdruck der Zunahme von Straftaten in diesem Bereich. Totschlag wird mit Freiheitsentzug von sechs bis fünfzehn Jahren bestraft. Parallelvorschriften im deutschen StGB sind Totschlag (§ 211 StGB) und Mord (§ 212 StGB).

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